1.) Festlegung der Gottesdienstzeiten, Geläute, Kirchenstühle, Wohnung und Besoldung der Geistlichen 1556-1699 Enthält auch: Erl. Herzog Ludwigs über die Rangordnung in den Kirchenstühlen um 1588 (/10) Besoldungsverzeichnis der Stadtgeistlichen (einschließlich des Stiftpropstes) und der beiden Hofprediger 1628 Namensverzeichnis
2.) Gottesdienstzeiten, Verteilung der Amtsgeschäfte, Disputation 1700 - 1770 Qu. 1-50
3.) Kinderlehren 1793 - 1794
4.) Katechisation 1803 - 1809 |
1.) Bei den Ortsakten Stuttgart werden die Akten der Pfarrstellen und Teilkirchengemeinden eingeordnet, die aus der alten Parochie der Stiftskirche und ihrer Pfarrstellen im Laufe der Zeit abgezweigt worden waren. Als ursprünglich selbstständige Pfarreien bzw. Filial erscheinen Berg, Gablenberg und Gaisburg nicht in diesem Zusammenhang. Obwohl früher Filial von Vahingen/ Filder, wurden alle vorhandenen Akten Kaltental (jetzt Thomaskirche) unter Stuttgart aufgenommen; die Pfarrberichte für Kaltental befinden sich ohnehin unter denen des Oberamts Stuttgart und müssen deshalb hier stehen. Alle Akten über die Pfarrstellen und über die Gemeinden der Matthäus- und Kreuzkirche sind aus demselben Grunde ebenfalls hier eingereiht. Die Pfarreien des früheren Amtsdekanats Stuttgart sind an sich als von der Stadt Stuttgart unabhängige Orte unter ihrem Namen an den entsprechenden Stellen aufgenomen. Die Pfarrberichte aus der Zeit, in der das Amts- und Stadtdekanat am Stuttgart noch nicht getrennt waren, bilden jedoch für alle dem Dekanat bzw. Spezialat Stuttgart unterstehende Pfarreien eine unlösbare Einheit. Diese Bunde konnten unter dem Sitz des Dekanat- bzw. Spezialamts, also unter Stuttgart un ddes Klosteroberamts Denkendorf zu finden. Das Repertorium enthält die nötigen Hinweise, auch durch das Register werden die Nachteile dieser schwierigen, aber nicht zu umgehenden Gruppierung weithin beseitigt.
2.) Für die Ortsakten von Stuttgart in der beschriebenen räumlichen Ausdehnung bildet der 31. Dezember 1923 wie bei allen gegenwärtigen Beständen des Landeskirchlichen Archivs den Stichtag, bis zu dem die Akten in das Archiv zu übernehmen waren. Da jedoch in der Zeit nach 1923 verschiedene Registraturbunde geschlossen wurden, und heute nicht mehr weitergeführt werden, da die Betreffe dieser jetzt aufgehobenen Bunde durchaus von den Verhältnissen der Zeit vor 1924 bestimmt sind, wurden diese Akten ausnahmsweise zum Archivbestand geschlagen. So kommt es, dass manche Bunde bis in die Mitte dieses Jahrhunderts reichen.
3.) Die Mannigfaltigkeit des unter Stuttgart einzuordnenden Materials brachte es mit sich, dass die Gliederung des Akten hier im ganzen und im einzelnen von der bei allen übrigen Pfarreien gültigen Anordnung abweichen musste. Am Anfang stehen Bunde, deren Inhalt sich auf das Gebiet der ganzen Stadt bezieht (Allgemeine Kirchlichen Ordnungen, Aktenüber ständige und unständige Geistliche, solange von der Stiftskirche keine weitere Parochie abgetrennt waren). Dann folgen die Akten des Stadtdekanatamts Stuttgart, deren Gesamtkirchengemeinde und über verschiedene Vereine. Am Schluss dieser ersten, das ganze Gebiet der Stadt umfassenden Abteilung (Nr. 4340 - 4383) sind die Pfarrberichte aufgenommen, zunächst für den ganzen Bereich des Spezialat- bzw. Dekanatamts Stuttgart, das die Stadt Stuttgart, das Oberamt Stuttgart und das Klosteroberamt Denkendorf umfasste; nach der Trennung von Stadtdekanatamt und Amtsdekanatamt Stuttgart folgen bis 1916 die für die ganze Stadt erstellten Pfarrberichte ohne Trennung in Parochien bzw. Teilkirchengemeinden. Für die Jahre ab 1916 wurden die Pfarrberichte getrennt nach Teilkirchengemeinden gefertigt, sie sind für den Zeitraum von 1916 - 1923 deshalb nach dem Alphabet der Teilkirchengemeinden aufgenommen; an der Spitze stehen die Pfarrberichte der drei ältesten Stuttgarter Kirchen, sonst sind irgendwelche Deszendenzverhältnisse nicht berücksichtigt. Die Pfarrbeschreibungen sind ebenfalls für die Teilkirchengemeinden einzeln gefertigt; sie liegen bei den Pfarrberichten de letzen Abschnitts. In der zweiten Abteilung (Nr. 4384-4412) sind die Akten der Gemeinden und Pfarrstellen zusammengefasst, die z.T. zwar Parochien bildeten, sich örtlich aber doch auf das Gebiet der ganzen Stadt erstreckten: Die Akten der französisch-lutherischen Gemeinde, der Hofkirchengemeinde, der Garnisonspfarrei und der Jugendpfarrämter. Die Akten der Reformierten Gemeinde sind dagegen bei den Ortsakten Cannstatt eingereiht (Ortsakten Nr. 739). In der dritten Abteilung ( Nr. 4413-4486) folgen dann die einzelnen neuen Parochien und Teilkirchengemeinden der Stadt Stuttgart. Am Anfang stehen Bestände über die Stiftkirchenparochie, dann folgen Hospital- und Leonhardskirche. Die übrigen Teilkirchengemeinden sind wie bei den Pfarrberichten aus der Zeit nach 1916 alphabetisch geordnet. Die vierte Abteilung (Nr. 4487 - 4489) bilden die Akten des Amtsdekanatamts Stuttgart aus der Zeit seiner Trennung vom Stadtdekanatamt bis zur Verlegung seines Sitzes nach Plienigen.
4.) Zu bemerken ist noch, dass bei Sucharbeiten nach Material für eine Teilkirchengemeinde stets die Bunde der ersten Abteilung für allgemeine Fragen mitheranzuziehen sind und ebenso die Akten der Stiftparochie oder der Teilkirchengemeinde, aus der in der Anordnung der Akten - abgesehen voon der Stifts-, Hospital- und Leonhardskirche - das Herauswachsen einer neuen Teilkirchengemeinde aus einer früher entstandenen zu berücksichtigen und jeweils die Mutterkirche dem vorübergehenden "Filial" voranzustellen, das selbst bald eine eigene Teilkirchengemeinde u. U. sogar Mutterkirche für eine weitere Abzweigung wurde. Eine solche Anordnung hätte bei den mannigfach wachsenden Beziehungen und zahlreichen Änderungen den Überblick wesentlich erschwert, sie hätte lediglich das Material für eine Spezialuntersuchungüber die kirchliche Organisation des Gebiets der Stadt Stuttgart nach 1850 geboten. Die hier durchgeführte Gruppierung hat den Vorteil, dass das wichtige Material für eine bestimmte Teilkirchengemeinde bei den oben erwähnten Rückgriffen auf die allgemeinen Bunde schnell zu übersehen ist. Das Repertorium ernthält zudem Hinweise auf das Herauswachsen einer Teilkirchengemeinde aus einer anderen. Schließlich waren die Akten schon in der Registratur nach der jetzt beschriebenen Ordnungn geführt worden. |