Enthält u.a.: - Übernahme des Religionsunterrichts durch den Geistlichen nach Neubesetzung der Pfarrstelle, 1921/23 - Personelle Voraussetzungen für die Erteilung des Religionsunterrichts u.a. die Beschränkung des Unterrichts des Vikars auf zwölf Stunden und die Finanzierung zusätzlicher Stunden der LehrerInnen aus der Kirchenkasse, 1961-1964 - Inspektion der Kirchengemeinde und insbes. des Religionsunterrichts, 1958 - Teilnahme am Religionsunterricht u.a. Abmeldungen und Ummeldungen zum Röm.-kath. Unterricht, 1962/63 |