Tektonik

  • Die Tektonik ist auf Ihren Suchtreffer eingeschränkt, Sie können über das "+" den normalen Archivbaum einblenden.
    Evangelisches Archiv Baden und Württemberg
    Evangelische Landeskirche in Baden
    Evangelische Landeskirche in Württemberg
    A - Württembergische Kirchenleitung
    Württembergische Kirchenleitung hauptsächlich bis 1924
    Württembergische Kirchenleitung ab ca. 1920
    Allgemeine Kirchenakten / Sachakten des Oberkirchenrats
    A 26 Allgemeine Kirchenakten 1476-1965

    Vollansicht Bestand

    Signatur: A 26
    Name: Allgemeine Kirchenakten 1476-1965
    Laufzeit: 1476-1965
    Beschreibung: Während der Jahre 1957-1962 wurden die im Folgenden verzeichneten Allgemeinen Kirchenakten des Landeskirchlichen Archivs Stuttgart (Bestand A 26) vom Landeskirchlichen Archiv neu geordnet und verzeichnet. Dieser Bestand enthält alle im Landeskirchlichen Archiv vorrätigen Akten der Abteilung Generalia des ehemaligen Konsistoriums.

    ---

    Aufgabe und Stellung des Konsistoriums

    Nach verschiedenen und oft wechselnden Übergangsbehörden, die nach der Durchführung der Reformation in Württemberg seit 1534 tätig waren, wurde durch die Große Kirchenordnung Herzog Christophs vom Jahr 1559 als oberste zentrale kirchliche Behörde neben Oberrat und Rentkammer der Kirchenrat geschaffen. Unter der Überschrift "Verordnung des Kirchenrats bei unserer Kanzlei" heißt es in der Großen Kirchenordnung (Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Bd. VIII (Tübingen 1834) S. 273f.): Jede Woche, am Dienstag und Freitag, soll die Besetzung der Pfarr- und Schulstellen behandelt werden; "Derwegen sollen die drey Theologi auf selbige Täg ... neben unserm Directore und zweien Politischen Kirchenräthen in unser Cantzley ... erscheinen und verharren. " Wir wollen und verordnen, "das zuvorderst in solchem unserm Kirchenrath unser Landhofmeister und Probst zu Stutgarten ... die oberste Superintendentz und Inspektion haben ... Zu und neben denen sollen bey unserm Kirchenrath drey unserer Theologorum ... gebraucht werden ..." Damit "deßgleichen ... auch die Politische Geschäfften dest mit mehrerem Ernst und stattlicher verricht (werden), so wöllen wir, das bestendiglich vier verstendige, erfarne und gottesförchtige Männer ... zu politischen Räthen und neben inen noch ein Person zu Advocaten in Kirchensachen ... bestelt ... werden".
    Der Landhofmeister hatte die Oberaufsicht über den Kirchenrat, über ihn ging die Verbindung zum weltlichen Oberrat, der in wichtigen innerkirchlichen Dingen mitberiet. Die höchste geistliche Stelle im Lande war die des Landpropstes, die Johannes
    Brenz als erster bekleidete. Zuerst war er dem Landhofmeister untergeordnet, ab 1555 stand er gleichberechtigt neben ihm.
    Der geistlichen Bank des Kirchenrats oblag die Besetzung der Pfarrstellen, das Examen der Kirchen- und Schuldiener, die Abwehr der Sekten sowie die Verwaltung der allgemeinen Kirchensachen (Reyscher Bd. 8, S. 274 f). Über die Eigenart des württembergischen Kirchenrats als permanent tagender oberster Kirchenbehörde neben Oberrat und Rentkammer unterrichtet der Aufsatz von Karl Müller über die Anfänge der Konsistorialverfassung im lutherischen Deutschland. (Karl Müller, aus der akademischen Arbeit. Tübingen 1930, S. 175 ff.)
    Von Anfang an war bei der Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten eine weitere Behörde maßgebend beteiligt, der Synodus, der ebenfalls durch die Große Kirchenordnung in seiner endgültigen Gestalt festgelegt worden war (vgl. Reyscher Bd. 8, S. 269 ff ; Wilhelm Lempp, Der württ. Synodus 1555-1934. Stuttgart 1959). Er setzte sich aus den Mitgliedern der geistlichen Bank des Kirchenrats und aus besonders dazu verordneten, also wohl auch politischen Kirchenräten und den Generalsuperintendenten zusammen. Vorsitzender war der Direktor bzw. der Präsident des Kirchenrats, später des Konsistoriums. Der Synodus hatte die jährlich zuerst zweimal, dann nur noch einmal einlaufenden Berichte der Generalsuperintendenten über die Visitation der einzelnen Pfarreien zu besprechen und die nötigen Reskripte zu erlassen. Seine Aufgaben bestanden weiterhin in der Vorbereitung der allgemeinen kirchlichen Gesetze und nach einer Notiz aus dem 19. Jahrhundert (Aktenvorlage beim Synodus, LKA Stgt. A 5 Nr.7, letzte Seite) außerdem in der Überprüfung der Rechnungen und Aufsicht über die Stiftungen der Geistlichen Witwenkassen, in der Verteilung der Gratialien, im Kirchengesangswesen und in der Belohnung der Lehrer.
    Seit der Erklärung der Kanzleiordnung vom 18.4.1590 (Reyscher Bd.12, S. 447 ff., besonders S. 454) wurde die geistliche Bank des Kirchenrats dem Beispiel der anderen Territorien folgend mehr und mehr Konsistorium genannt. Im Jahr 1698 wurden beide Abteilungen endgültig getrennt, sie erhielten grundsätzlich einen eigenen Direktor, wenn sie auch von 1732 bis 1737 vorübergehend wieder unter einer gemeinsamen Leitung standen. Von 1693-1698 und von 1732-1734 war der Direktor des Konsistoriums gleichzeitig Mitglied des Geheimen Rats, von 1698-1734 auch der Direktor des Kirchenrats. Im Jahr 1737 wurde ein Mitglied des Geheimen Rats, Georg Bernhard Bilfinger, zum Konsistorialpräsidenten ernannt (Friedrich Wintterlin, Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg. Stuttgart 1904, S. 97). Das Konsistorium bestand aus einem Direktor, der auch nach der Ernennung eines Präsidenten regelmäßig den Vorsitz führte, 3 geistlichen Räten und dem Kirchenkastenadvokaten.
    Die Oberaufsicht über Konsistorium und. Kirchenrat hatte nach 1668, als die Stelle des Landhofmeisters nicht mehr besetzt war, der Geheime Rat (Alfred Dehlinger, Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung bis heute. 2 Bde., Stuttgart 1951 und 1953. § 40). Er bildete sich aus dem Kreis von Hofräten heraus, die schon seit den Zeiten Herzog Christophs bei besonderen Gelegenheiten herangezogen wurden; nach dem Hauptlandtagsabschied vom 23.12.1629 (Reyscher Bd. 2, S. 328 ff.) war er eine verfassungsmäßig anerkannte Behörde, allerdings bis zum Jahr 1660 nur in allgemein beratender Funktion ohne festen Aufgabenkreis und ohne feste Geschäftsordnung.
    Eine einschneidende Veränderung im ganzen Behördenaufbau brachte die 9. Kanzleiordnung vom 1.9.1660 (Reyscher Bd. 13, S. 365 f.). Der Geheime Rat hatte nun die Oberaufsicht über die gesamte Landesverwaltung (Pars II, Tit. 13; Reyscher Bd. 13, S. 391 ff.). Ihm gehörten der Landhofmeister, der Kanzler und 5 adelige oder gelehrte Räte an (später waren es mehr als das Doppelte dieser Zahl), außerdem zeitweise der Chef der Rentkammer und des Kirchenrats. Auf Grund der Religionsreversalien war er nach dem Dekret vom 27.5.1754 für alle Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche in letzter Instanz zuständig (Reyscher Bd. 2, S. 469). Die alten Balleien, Oberrat, Rentkammer und Kirchenrat, wurden zu Mittelbehörden, der weg zum Herzog ging nur noch über den Geheimen Rat.
    Der Oberrat, seit 1710 Regierungsratskollegium genannt, behandelte aus dem Gebiet der Kirche lediglich die causae mixtae; zu ihnen gehörten Ehesachen, die in einer besonderen Deputation beraten wurden, Besoldungen, Zehentrechte, das jus episoopale, Polizeisachen und Irrlehren. Für diese Verhandlungen wurden ihm 1 bis 2 Konsistorialräte beigeordnet. Das Konsistorium hatte also selbständig nur noch in Fragen der kirchlichen Lehre und des Gottesdienstes, der Prüfung, Ernennung und Bestrafung der Kirchen- und Schuldiener zu entscheiden, es hatte die Aufsicht über das Betragen dieser Diener und über die Schulen. Die Ernennung der Prälaten und Generalsuperintendenten lag dagegen bei der vorgesetzten Behörde (9. Kanzleiordnung, Pars II, Tit. 9; vgl. auch Reyscher Bd. 9, Einleitung S. 143).
    Der Geheime Rat selbst hatte später nur noch beratende Stimme und erstattete Gutachten. Am 8.4.1717 wurde, der allgemeinen Zeitströmung folgend, das Konferenzministerium geschaffen, das aus 4 Geheimen Räten bestand und allein das Vortragsrecht beim Herzog hatte (Wintterlin S. 66). Die Entschließungen gingen zum Teil an den Geheimen Rat, zum Teil auch direkt an die Mittelbehörden. Ab 11.2.1758 wurden nach einigen nur kurze Zeit bestehenden Zwischenstufen die Funktionen des Konferenzministeriums durch 5 Kabinettsminister ausgeübt, dem zweiten Departement oblag die Behandlung der Religionssachen (Wintterlin S. 69 ff.). Nach der Bestätigung des Erbvergleichs im Jahr 1770 verschwanden diese Bildungen des absolutistischen Zeitalters, der Geheime Rat war wieder in seine verfassungsmäßigen Funktionen eingesetzt.
    Im Jahr 1803 war die altwürttembergische Zeit zu Ende. Die Verbindung der neu erworbenen Landesteilen mit den alten lagen nach dem Staatsmanifest vom 1.1.1803 (Reyscher Bd.14, S. 1209) nur in der Person des Monarchen. Parallel zur Oberlandesregierung in Ellwangen entstand in Heilbronn ein Oberkonsistorium für die neuwürttembergischen Gebiete. Es bestand aus dem Landvogt , Landvogteigerichtsassessor, einem weltlichen und einem geistlichen Konsistorialrat. Die Ernennung der Pfarrer lag direkt beim Kurfürsten, nach § 3 der Instruktion vom 25.6.1804 (LKAS A 26 Nr. 156) umfasste der Geschäftsbereich der neuen Behörde die geistliche Gerichtsbarkeit, die kirchliche Oberaufsicht und die Kirchenpolizei, Ihr unterstanden die Dekanate Hall, Heilbronn, Aalen mit Giengen/Brenz und Adelmannsfelden, Esslingen und Reutlingen. Am 1.5.1806 stellte diese Übergangsbehörde ihre Tätigkeit wieder ein.
    Auf dem weltlichen Sektor wurde die Einheit der alten und neuen Länder bald vorbereitet. Schon ab 7.5.1803 arbeitete das Konferenzministerium als oberste gemeinsame Behörde (Dehlinger § 42). Das Organisationsmanifest vom 18.5.1806 (Reyscher Bd. 3, S. 247ff.) übertrug die zentralen Aufgaben stattdessen dem neugeschaffenen Staatsministerium. Ihm unterstanden 6 Departements, das sechste und letzte war das Geistliche Departement. Zu seinem Dienstbereich gehörten nach § 8 der Kultus aller tolerierten Konfessionen, das Kuratorium der Universität und die Aufsicht über sämtliche Schulen und Bildungsanstalten. Unter ihm standen das Evangelische Oberkonsistorium, der Katholische Kirchenrat und die Studienoberdirektion. Nach § 59 bestand das Konsistorium aus 1 Präsidenten, 1 Direktor, 3 weltlichen und 3 geistlichen Räten. Als einzige Behörde arbeitete es nicht nach dem Bürosystem, wahrte also die altwürttembergische Tradition noch am ehesten (Wintterlin S. 306). Bei der Besetzung der geistlichen Stellen hatte nach § 60 der Minister Vortrag beim König zu halten, der die Ernennung aussprach. Dem Oberkonsistorium verblieben als eigene Aufgaben Urlaub der Geistlichen, Rezesse auf Grund der Visitationsergebnisse und bis zum Jahr 1909 die Aufsicht über die niederen evangelischen Lateinschulen und über alle evangelischen Volksschulen (vgl. Wintterlin S. 308). Während das Evangelische Stift in Tübingen der Studienoberdirektion unterstand, war dem Konsistorium die Aufsicht über die Prüfungen verblieben (LKAS A 26, Nr. 160/1). Das Konsistorium war zur reinen Mittelbehörde geworden, der Synodus wurde überhaupt nicht mehr erwähnt.
    Am 1.7.1811 wurde der Staatsrat eingesetzt, der aus den Ministern und aus Mitgliedern bestand, die vom König besonders ernennt werden sollten (Reyscher Bd. 3, S. 287ff.). Die 10. Sektion bearbeitete die geistlichen Angelegenheiten. Als letzte dieser Übergangabehörden ist dann noch das Staatsministerium zu nennen, das seit 15.7.1816 arbeitete (Reyscher Bd. 3, S. 336ff.) und für alle allgemeinen Staats-, Landes- und kirchlichen Angelegenheiten zuständig war. Die endgültigen Verhältnisse wurden durch das "Edikt, die Organisation und Geschäftsverhältnisse des kgl. Geheimen Rats und Departementchefs betr." am 18.11.1817 geschaffen (Reyscher Bd. 3, S. 470ff.). Der Geheime Rat blieb unverändert bis zum Jahr 1876 nach § 1 des genannten Edikts die oberste Staatsbehörde, nach § 30 regelte der Minister des Innern, Kirch- und Schulwesens die Verhältnisse aller im Staat bestehenden Kirchen, er hatte die Aufsicht über die Verwaltung der Stiftungsfonds, ließ den kirchlichen Etat anfertigen und beaufsichtigte die Schulen. Aus seinem Ministerium ressortierte das Konsistorium in der alten Besetzung, der katholische Kirchenrat und der Studienrat. Der Geheime Rat selbst war für die Fragen von Staat und Kirche und der Kirchen untereinander zuständig. Die mit § 34ff. geschaffenen Kreisregierungen bearbeiteten auf kirchlichem Gebiet u.a. Besoldungsfragen, Baulasten, Fragen von Stiftungen, von Nutzungen, der Kirchenkonvente und der Kirchenpolizei.
    Die Aufhebung der Verfassung bedeutete für die Kirche die Aufhebung der Religionsreversalien und der unmittelbaren Mitsprache bei den Angelegenheiten des Landes in der Landschaft, vor allem in den wichtigen Ausschüssen. Nach § 133 der neuen Verfassung vom 25./27.9.1819 (Reyscher Bd.3, S. 507ff.) war die evangelische Landeskirche in der 2. Kammer durch 6 Generalsuperintendenten vertreten. In § 54 der Verfassung wurde der Geheime Rat bestätigt, seine Aufgaben in Bezug auf die Kirche sind wie im Organisationsmanifest von 1817 umschrieben. Er hatte bei der Besetzung der höheren Kirchenstellen das Vorschlagsrecht. Nach § 56 war das Ministerium des Innern weiterhin für Kirchen- und Schulsachen zuständig. Das Kirchenregiment wurde nach § 70 durch Konsistorium und Synodus verwaltet, die Kirche konnte ihre inneren Angelegenheiten wieder selbst ordnen. Die verfassungsmäßigen Rechte der christlichen Konfessionen, Schulen und Stiftungen sind in § 14 garantiert. Vom Jahr 1848 an ressortierte das Konsistorium aus dem neuen Ministerium für Kirchen- und Schulsachen. Durch das Gesetz vom 1.7.1876 wurde aus den Ministern ein Staatsministerium gebildet, an dessen Spitze ein Ministerpräsident stand. Aufgaben des Geheimen Rats wurden mehr und mehr anderen Behörden übertragen (Dehlinger § 70).
    Für die Entwicklung des kirchlichen Lebens im 19. Jahrhundert ist die wachsende Bedeutung der neu entstehenden synodalen Einrichtungen kennzeichnend. Im Jahr 1869 trat die erste Evang. Landessynode zusammen, und zwar auf Grund der k.VO betr. Einführung einer Landessynode vom 20.12.1867 (Reg. Blatt 1867, S. 203). Nach dem Zusammenbruch im November 1918 trat die Evang. Kirchenregierung an die Spitze der Württ. Landeskirche. Sie konstituierte sich am 28.11.1918. Auf Grund des Gesetzes vom 28.5.1898 (ABl. 11, S. 5153) und des Gesetzes vom 9.11.1918 (ABl. 18, S. 219) ging die Ausübung der bisherigen landesherrlichen Kirchenregimentsrechte in der württ. Landeskirche auf sie über; Konsistorium und Synodus blieben bestehen. Durch das kirchliche Gesetz vom 12.2.1919 (ABl. 19, S. 15) wurde zur Neugestaltung der Verfassung, der Evang. Landeskirche in Württemberg eine Landeskirchenversammlung einberufen, die an die Stelle der Landessynode trat und deren verfassungsmäßige Funktionen wahrzunehmen hatte. Auf Antrag der Evang. Oberkirchenbehörde und unter Zustimmung der Landeskirchenversammlung wurde dann am 24.6.1920 die Verfassung der Evang. Landeskirche in Württemberg verkündet (ABl. 19, S. 199ff.). Die neue Verfassung konnte am 1.4.1924 in Kraft treten (ABl. 21, S. 89). Konsistorium und Synodus gingen in dem neu gebildeten Evang. Oberkirchenrat auf.

    ---

    Der Aktenbestand

    Der hier verzeichnete Aktenbestand entstand aus der mehr als 350 Jahre dauernden Tätigkeit des Konsistoriums. Die Schicksale dieser Behörde spiegeln sich in den Akten deutlich wieder: Die Akten des Kirchenrats im engeren Sinn, der Politischen Bank des alten Kirchenrats, wurden seit der endgültigen Trennung der beiden Behörden in der Registratur des Kirchenrats getrennt von denen des Konsistoriums geführt; sie befinden
    sich heute im Staatsarchiv Ludwigsburg (vgl. W. Grube, Die verschlossene Registratur des Alt-Württ. Kirchenrats. 1940).
    Nach dem Ende der geistlichen Schulaufsicht im Jahr 1909 wurden die Schulakten (Abtl. IV) an das Kultministerium abgegeben, wo sie während des Zweiten Weltkriegs 1939-1945 zum größten Teil verbrannten.
    Der Synodus dagegen führte nie eine eigene Registratur; das Konsistorium erledigte von Anfang an dessen laufende Geschäfte. Die Akten des Synodus sind deshalb bei den Akten
    des Konsistoriums verblieben und hier verzeichnet.
    Der größte Teil der Akten des ehemaligen Oberkonsistoriums Heilbronn (1803-1806) ging an das Stuttgarter Konsistorium über und ist deshalb hier aufgenommen. Auch die Akten der württ. Kirchenregierung (1919-1924) wurden im Konsistorium verwahrt und sind deshalb als Teil der Allgemeinen Kirchenakten in diesem Repertorium aufgeführt.
    Der Aktenbestand leidet in seinem Wert darunter, daß ab 1660 das Konsistorium nur Staatsmittelbehörde war, die in vielem keine letzten Entscheidungen fällen konnte. Die Akten der übergeorderten Staatsbehörden sind deshalb stets zuzuziehen (vgl. Grube, Kirchengeschichtliche Quellen in den Württ. Staatsarchiven, Blätter für Württ. Kirchengeschichte 1952, S. 3ff.). Auf der anderen Seite zeigt der Aktenbestand die verschiedenen Aufgaben, die dem Konsistorium und dem Synodus in der Zeit ab 1800 zuwuchsen. Ebenso spiegeln sich hier die neu entstandenen synodalen Einrichtungen des 19.Jahrhunderts.
    Der Bestand Allgemeine Kirchenakten ist grundsätzlich provenienzmäßig nach dem Zustand im Jahr 1923 geordnet. Wo im Laufe der Zeit kleinere Provenienzen in den Konsistorialakten aufgingen oder wo einzelne Bunde fremder Provenienz als sachlich sehr eng mit den übrigen Akten verbunden übernommen wurden, ist die frühere fremde Provenienz unter dem Betreff angegeben. Außerdem sind die fremden Provenienzen im Registerband (Teil II des Repertoriums) in einer besonderen Liste zusammengestellt.
    Der Bestand ist bis zum 31.12.1923, also bis kurz vor das Inkrafttreten des neuen Kirchenverfassungsgesetzes geführt. Er umfaßt damit die Zeit des landesherrlichen Kirchenregiments. Die Bunde für die späteren Jahre sind in der Altregistratur zusammengefaßt. Einige wenige Bunde wurden in den Jahren nach 1923 endgültig geschlossen. Wo es sich dabei nur um einzelne Aktenstücke aus den Jahren ab 1924 handelt, sind sie hier bei den Archivbeständen aufgenommen und verzeichnet.

    ---

    Die Registratur des Konsistoriums

    Die Registratur des Konsistoriums war in der Alten Kanzlei gegenüber dem Alten Schloß untergebracht, wo bis ca. 1750 alle Zentralbehörden des Herzogtums waren. Das Konsistorium besaß im Jahr 1700 in der Alten Kanzlei 12 Räume und einen Saal, in dem die Sitzungen stattfanden und auch die Registratur untergebracht war. Die Akten lagen in Laden, die an den Wänden 12 Fuß hoch standen und auch über Türen hinweggingen. Die Bunde waren zuerst nicht nummeriert, nur die Laden waren bezeichnet, in ihnen wurden die Schriftstücke in zeitlicher Folge abgelegt. Schon im Jahr 1734 quollen die Laden über, die Akten wurden auf Stühlen hin und her gelegt, schließlich auf dem dunklen Dachboden und in der Stiftskirche reponiert. Im Lauf der Zeit geriet die Registratur begreiflicherweise in Unordnung. Nach den Registraturverhältnissen der anderen württ. Oberkirchenbehörden und nach dem Befund der Akten selbst zu schließen, war die Registratur des Konsistoriums schon seit alters in Generalia. und Ortsakten unterteilt.
    Im Jahr 1807 zog das Konsistorium in das 1580-1583 erbaute Alte Landschaftshaus an der Ecke der Kanzlei- und Lindenstraße um, erhielt aber zu wenig Raum. Im ganzen waren 30 große und 14 kleine Registraturkasten vorhanden mit insgesamt 600 Fächern für ca. 4320 Faszikel normaler Stärke, die alle voll waren, z.T. lagen die Akten auf dem Fußboden, z.T. noch in der Alten Kanzlei. Die Kasten standen in mehreren Räumen verteilt, auch der Sitzungssaal war wieder belegt. Ein neuer Umzug im Jahr 1819 in das Heimsche Haus (heute Königstraße 51), das vorher vom Königin Katharinastift belegt gewesen war, brachte keine durchgreifende Besserung; das Konsistorium erhielt 9 Zimmer und 1 Alkoven. Als der schon seit 1829 geplante Neubau auf dem Platz des Alten Stockgebäudes (Königsstr. 44) im Jahr 1834 vollendet war, wurden dem Konsistorium im dritten Stock 8 Zimmer zugeteilt. Die Enge wurde bald wieder erdrückend. Im Jahr 1901 bog sich der Fußboden des Registratursaals, die Hauptregistratur war selbst bei Tag nur mit künstlichem Licht zu benützen, ein Teil der Akten und der Bibliothek waren auf der Bühne im Dunkeln untergebracht (LKA Stgt. A 26, Nr. 199).
    Bis nach 1806 hatte die Registratur des Konsistoriums im Gegensatz zur Registratur des Kirchenrats alle Veränderungen des staatlichen Lebens als lebende Registratur überdauert; innerhalb des allgemeinen modernisierten Behördenbetriebs war sie in ihrer Altertümlichkeit zu einem Unikum geworden. Vom Jahr 1813 ab begann deshalb der damalige zweite Registrator Müller, die Bestände zu sichten und zu ordnen. Nach seinem Bericht vom 24.4.1815 (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, Qu. 1) konnten bei der herrschenden Unordnung die Akten oft nicht gefunden werden; ein Jahr darauf schätzt er die ungeordneten Bestände auf 4000-5000 Aktenstücke (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, Qu. 11).
    Er schlug vor, ein volles Drittel zu kassieren (an dieser Stelle findet sich der Randvermerk: "Ist sogleich Hand ans Werk zu legen"). Ein weiterer Teil der nicht ständig benötigten Akten sollte in die Alte Kanzlei zurückgeschafft werden, anderes Material, für das jetzt neue Behörden zuständig waren, sollte an diese abgegeben werden.
    Bei seiner Neuordnung schuf Müller zwei Registraturkörper, die "Sachakten" (heute Generalia) und die Ortsakten. Während früher alle Personalsachen unter dem Ort abgelegt wurden, schlug Müller nun vor, die Personalakten in die Sachakten aufzunehmen und gleichzeitig Namensverzeichnisse anzulegen, in denen die auf eine Person sich beziehenden Akten verzeichnet werden sollten. Während die Unterteilung in Sach- und Ortsakten sich bewährte und bis heute erhalten blieb, waren die von Müller für die Personalsachen vorgeschlagenen Namensverzeichnisse keine dauerhafte Lösung. Sein Nachfolger, der Registrator Schön, klagte deshalb nach 1840 wieder über aufkommende Unordnung. Nach seinem Bericht vom 28.7.1846 (LKA Stgt. A 26, Nr. 193) schuf er nun als dritte Hauptgruppe die Personalakten.
    Sein bleibendes Verdienst ist, daß er die Bunde und Akten mit Nummern versah und für die Sachakten ein übersichtliches System mit 8 Hauptgruppen und passenden Sachbetreffen für den einzelnen Bund schuf. Seine Vorschläge wurden in einer Instruktion für die Registratur vom 15.6.1813 (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, Qu. 10a) im wesentlichen gebilligt und übernommen. Bis zum Jahr 1822 hatte er die laufende Registratur in ein übersichtliches System gebracht, Sach- und Ortsakten getrennt. Daneben bestand in der Alten Kanzlei die Altregistratur, die noch völlig ungeordnet war. Man konnte diese Bestände erst im Jahr 1823 in das Dienstgebäude holen, als in Bodenkammern Ersatzräume geschaffen worden waren.
    Durch ständige Kassationen konnte die laufende Registratur in einem übersichtlichen Umfang gehalten werden. Es begannen nun die Verhandlungen mit Papiermühlen wegen der Einstampfung der Akten (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, 196). Erst nach dem Jahr 1885 wurde man vorsichtiger. Damals war das Konsistorium durch Pressenotizen auf "Wurstpapier" aufmerksam geworden; durch Schuld eines Papierhändlers in Baden waren alte Konsistorialakten, die vernichtet werden sollten, als Verpackungsmaterial an die Öffentlichkeit gelangt (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, Qu. 266ff.).
    Neben der Kassation wurden ständig Akten aus der laufenden Registratur in die Alt-Registratur ausgeschieden. Diese wuchs immer mehr an und wurde erst durch Oberkonsistorialrat Chr. Fr. v. Seeger in den Jahren 1836-1849 nach dessen Pensionierung gegen eine besondere jährliche Belohnung geordnet. Er ließ zwar noch vieles kassieren, gab auch manches an das Staatsarchiv ab (u.a. Korrespondenzen aus der Zeit Herzog Ulrichs, Herzog Christophs und Herzog Ludwigs sowie die Abschrift der Augsburger Konfession vom kurmainzer Original), die Kassationen fanden aber nach einem genau geregelten Verfahren und erst nach Rücksprache mit dem Referenten statt. Seeger ordnete die alte Registratur nach demselben Plan, den der Registrator Müller für die laufenden Akten entworfen hatte. Sein Abschlussbericht ist vom 15.6.1849 datiert (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, Qu. 140); er betont, daß immer noch nicht alles bis ins kleinste sortiert sei, die Hauptarbeit aber war getan. Unter dem Registrator Gubitz wurden nach 1870 verschiedentlich Ansätze gemacht, neben Ordnungsarbeiten in der laufenden Registratur, die im Jahr 1882 vor allem wieder beiden Personalakten nötig waren, die auf der Bühne im Stockgebäude lagernden Akten vollends zu ordnen. Er ließ noch vieles ausscheiden, im Jahr 1889 konnte er einen gewissen Abschluss der Arbeiten melden (LKA Stgt. A 26, Nr. 193, Qu. 458) und große Teile der Alt-Registratur mit der laufenden wieder verschmelzen.
    Ab 1902 wurden im Registraturplan der Abteilung Generalia weitere Betreffe und damit eine Erweiterung des Registraturplans nötig. Der Plan wurde grundsätzlich durch neue Nummern erweitert.
    Nach dem Ersten Weltkrieg konnte das Konsistorium das Alte Postamtsgebäude (Alter Postplatz 4) beziehen. Die Registratur erhielt 4 Räume, trotzdem mußte ein Teil der Akten im Stockgebäude zurückbleiben und verbrannte dort während des Zweiten Weltkriegs. Die Akten, die sich in der laufenden Registratur befanden, darunter auch sehr alte Stücke, wurden während des Weltkriegs verlagert. Sie bildeten dann nach der Rückführung ab 1950 den Grundstock der Archivabteilung Allgemeine Kirchenakten; allerdings mußten aus der laufenden Registratur noch grundsätzlich alle Bunde bis zum Grenzjahr 1923 ausgeschieden und ins Archiv übernommen werden.

    ---

    Die Ordnung der Akten

    Bei der ersten Durchsicht der Akten zeigte es sich, daß Bunde von sehr verschiedener Stärke vorlagen. Weiterhin wurde deutlich, daß bei früheren Ordnungsarbeiten vor allem in die älteren Bunde viel Material gepackt wurde, das mit dem Sachbetreff des Bundes kaum etwas zu tun hatte. Zusammenhängendes Material war dagegen oftmals auf mehrere Bunde, selbst auf Bunde verschiedener Gruppen verteilt. Damit stellte sich die Aufgabe, das Material von Grund auf zusammenzutragen und neu zu ordnen. Die alten Aktengruppen und die Einteilung in Kanzlei- und Kirchensachen blieben dabei erhalten. Die Aufgabe mußte darin ihre Lösung finden, soweit wie möglich nach dem für das Jahr 1923 zu erschließenden Registraturplan zu ordnen, aber sich dabei so viel Freiheit zu nehmen, wie erforderlich war.
    Im Lauf der ersten Arbeiten zeigte sich weiterhin, daß die Akten der sogenannten Nebenabteilung im engsten Zusammenhang mit den Allgemeinen Kirchenakten standen; es lag deshalb nahe, die Nebenabteilung aufzulösen und diese Akten beim Bestand der Allgemeinen Kirchenakten zu verzeichnen, wo sie sachlich hingehören. Als Beispiel für die enge Verflechtung der Akten der alten Abteilung Generalia und der Nebenabteilung sei auf den Registraturbund Generalia 114 verwiesen. Die Übersichtsberichte der Dekane für die Jahre 1810-1823 lagen bei den Generalia, für 1826-1830 in der Nebenabteilung, ab 1832 wieder bei den Generalia. Dieser Tatbestand ist charakteristisch für viele andere Fälle. Wenige Bunde der Nebenabteilung konnten allerdings im Bestand der Allgemeinen Kirchenakten keinen Platz finden, sie sind als Rechnungssachen in einer besonderen Abteilung unter den Signaturen A 15-A 25 zusammengefaßt. Im Übrigen gibt die Konkordanz in Teil II dieses Repertoriums genau Auskunft, aus welchen Registraturbunden die Archivbunde zusammengetragen sind. Das Bestreben ging dahin, möglichst handliche Archivbunde zu schaffen. Deshalb waren des Öfteren alte Bunde, die zu umfangreich waren, auf zwei oder mehrere Archivbunde aufzuteilen. Wo ein Sachbetreff für einen Archivbund zu klein war, wurden umgekehrt mehrere Sachbetreffe zu Unterbunden in einen Archivbund zusammengefaßt. Die einzelnen Stücke der Archivbunde wurden, wo es irgend möglich war, mit Quadrangeln versehen, damit der Bestand genau zu überblicken ist.
    Der gesamte Bestand der Allgemeinen Kirchenakten liegt jetzt in 1.615 Archivbunden geordnet und verzeichnet vor. Er ist im Magazin des Landeskirchlichen Archivs in 86,4 laufenden Metern untergebracht. Teil I des Repertoriums enthält die Verzeichnung der Akten, Teil II die Register.
    Bei der Benützung des Bestandes ist darauf zu achten, daß in den Fällen, bei denen ein bestimmter Vorgang in den Allgemeinen Kirchenakten nicht zu. finden ist, sofort im Bestand Ortsakten (LKA Stgt. A 29) gesucht wird. Besonders in der Zeit vor 1800 ist die Trennung in Generalia und Ortsakten in der Registratur des Konsistoriums wohl nicht überall mit der letzten Strenge durchgeführt worden. Obwohl die meisten Unebenheiten bei der jetzigen Ordnung ausgeglichen werden konnten, war es doch nicht möglich, den gesamten Bestand der Ortsakten daraufhin zu überprüfen, ob er noch Vorgänge enthält, die an sich in den Allgemeinen Kirchenakten hätten behandelt werden sollen. Daneben kann es auch vorkommen, daß bestimmte Vorgänge sowohl in der Abteilung Allgemeine Kirchenakten und in der Abteilung Ortsakten behandelt werden. Wenn dieses parallele Suchen in den Allgemeinen Akten und in den Ortsakten beachtet wird, dann dürfte der Bestand Allgemeine Kirchenakten mit dem jetzt vorliegenden Repertorium für die Benützung erschlossen sein.

    Die Register konnten bislang nicht in die Datenbank mit übernommen werden.
    Umfang: 93 lfd. m
    Bemerkung: Zu beachten ist, dass der Bestand auch zahlreiche Lokalia und Personalia enthält. In einzelnen Fällen erstreckt sich die Laufzeit bis 1950/1965.
    A 126 Evangelischer Oberkirchenrat - Sachakten ca. 1775-2000
    A 226 Evangelischer Oberkirchenrat - Sachakten 1957-1993
    Personalakten des Oberkirchenrats
    Ortsakten des Oberkirchenrats
    Akten über Stift Tübingen und Seminare, Seminarstiftung
    Kirchenparlament und Kirchengerichte
    Generalsuperintendenzen, Prälaturen und Feldpropstei
    B - Neuwürttembergische Kirchenstellen
    C - Bildungseinrichtungen und Seminare
    D - Nachlässe und Sammlungen
    E - Kirchenbücher
    F - Dekanatämter, Einrichtungen der Kirchenbezirke
    G - Pfarrämter, Einrichtungen der Kirchengemeinden
    H - Handschriften
    K - Einrichtungen, Werke, Vereine
    L - Diakonie
    AS - Archivische Sammlungen
    Fremdbestände